Satzung

der Vereinigung

„Schulverein der Städt. Realschule Steinheim e. V.“

Fassung vom 12. November 1974 (PDF)

§ 1 Name und Sitz
Der „Schulverein der Städt. Realschule Steinheim e. V.“ hat seinen Sitz in Steinheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinheim eingetragen.
§ 2 Zweck
Der „Schulverein der Städt. Realschule Steinheim e. V.“ ist gemeinnützig und bezweckt
a) die Förderung der Städt. Realschule Steinheim,
b) die Förderung kultureller Belange der Schüler und Schülerinnen,
c) die Förderung und Unterstützung von Schulveranstaltungen, Wander- und Studienfahrten,
d) die finanzielle Förderung und Unterstützung besonderer Maßnahmen innerhalb des Unterrichtsplanes,
e) Pflege des Kontaktes der Schule mit ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Schulvereins können werden:
a) Eltern von Schülern und Schülerinnen der Städt. Realschule Steinheim,
b) Lehrer und Lehrerinnen der Städt. Realschule Steinheim,
c) Ehemalige Schülerinnen, Schüler und Lehrer,
d) Sonstige Personen und Personenvereinigungen, die gewillt sind, sich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu betätigen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres,
b) durch Beschluss des Vorstandes.
Gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 4 Organe des Schulvereins
Die Organe des Schulvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
zu a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden der Geschäftsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt die Beträge fest und erteilt dem Vorstand Entlastung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ¼ aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen; sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
zu b) Der Vorstand des Schulvereins besteht aus
dem (der) 1. Vorsitzer (in)
dem (der) Schriftführer (in)
dem (der) Schatzmeister (in)
zwei Beisitzern,
dem jeweiligen Vorsitzer der Schulpflegschaft,
dem jeweiligen Direktor der Schule.
Die beiden zuletzt genannten Mitglieder sind geborene Mitglieder des Vorstandes und werden nicht gewählt. Der jeweilige Sprecher der Schülermitverwaltung (SMV) oder ein anderer Schülervertreter können zu den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder hinzugezogen werden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Er arbeitet ehrenamtlich. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulvereins erfolgt gemeinsam durch den
1.Vorsitzer (in) und dem (der) Schriftführer (in) oder Schatzmeister.
§ 5 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben des Schulvereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung der Einnahmen mit einfacher Mehrheit. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet, der Vorstand verfügt nur über die eingenommenen Beiträge und über Spenden, soweit diese nicht zweckgebunden gegeben werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Schulvereins ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird auf 7 € pro Jahr festgesetzt. Änderungen sind von der jährlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Beitrag ermäßigt sich für ehemalige Schüler, die sich noch im Studium, einer anderen Berufsausbildung befinden oder ihren Wehrdienst ableisten, auf die Hälfte zur Zeit 3,50 € Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.04. jedes Jahres neu zu entrichten.
§ 7 Protokollführung
Über jede Vorstandsitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzer sowie vom Schriftführer und Schatzmeister zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 9 Verbot zur Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder
Etwaige Gewinne des Schulvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Schulvereins. Sie haben bei ihren Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Schulvereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Schulvereins. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Schulvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Schulvereins
Die Auflösung des Schulvereins kann nur nach vorhergehender Bekanntgabe in der Tagesordnung von der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Hierfür ist eine
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Schulvereins wird nach Ablösung aller Verbindlichkeiten ein etwa verbleibendes Vermögen der Stadt Steinheim zur Verfügung gestellt mit der Auflage, für diesen Betrag Lehrmittel zu erwerben, deren Auswahl der jeweilige Direktor der Schule trifft.
§ 11 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen, soweit sie vom Registergericht gefordert werden, sowie notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.
§ 12 Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand mit einfacher Majorität. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
32839 Steinheim, am 18. März 1975 gez.: Franz Hörning, Friedrich Niggemann, Heiner
Brockhagen, Anneliese Pott, Paul Löneke, Gerhard Tesch, Josef Potthast
Die Eintragung vorstehender Satzung in das Vereinsregister am heutigen Tage wird hiermit
bescheinigt.
Steinheim/ Westfalen, den 13. Oktober 1975
Siegel gez. Bräkling Justizamtsinspektor als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle des Amtgerichts